|
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der
Niederlassung des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht
schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind,
nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt.
Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht
anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen wird. Die Vertragspartner
werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich
im einzelnen schriftlich bestätigen.
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich
MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Treten
nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der
auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner
berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter
Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug
zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses
in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Auftragnehmer
für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch
in Höhe von 8 % über den jeweiligem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank. Das Recht des Auftraggebers
zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen,
es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder
rechtskräftig anerkannt.
Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den
Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehand-lung
übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz
§§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden
entsprechend Anwendung.
Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung
übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein
beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten
soll:
a) Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht
und Art der Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke
und Stahlhersteller);
b) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
aa) bei Einsatzstählen entweder die verlangte
Aufkohlungstiefe mit Oberflächenhärte (z.B.
Aufkohlungstiefe 0,8 - 1,0 mm, 60 ± 2 HRc) oder
aber die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit
Bezugshärtewert und
Oberflächenhärte (z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 -
0,4 mm, Oberflächenhärte mind. 700 HV 10);
bb) bei Vergütungsstählen die geforderte
Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist,
wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung
nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;
cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der
gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;
dd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe
(Nht);
ee) bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte
Einhärtetiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte;
ff) bei Teniferbehandlungen und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen
entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte
Stärke der Verbindungszone;
d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren,
die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen);
e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige
Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773, DIN EN 10052,
DIN 17021, DIN 17023).
Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen
beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen
hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige
Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt,
so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere
Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand
auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte
oder gelötete Werkstücke und auf solche, die
Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber
besonders hinzuweisen.
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien
alle Ausführungseinzelheiten
geklärt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen
erfüllt hat.
Die Lieferzeit gilt jedoch aus verfahrenstechnischen
Gründen nur als annähernd
vereinbart und verlängert sich - auch innerhalb
eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnte. Als
unvorhersehbare Hindernisse gelten in diesem Sinne unverschuldete
und
schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb,
die z.B. durch Streik,
Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten,
Mangel an Betriebsstoffen,
Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch
Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht
werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer
zu führen.
Das Wärmebehandlungsgut ist vom Auftraggeber auf
seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung
abzuholen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch lässt
der Auftragnehmer die Rücksendung unter Berechnung
von Fracht-, Rollgeld-,
Verpackungs-, Transportversicherungs- und sonstigen
Kosten auf Gefahr des
Auftraggebers vornehmen.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder
den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder
Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und
Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.
Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen
der Härterei stichprobenweise ggf. nach Vorgaben
des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfung
erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die
Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den
Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
Das Wärmebehandlungsgut wird mit der erforderlichen
Sorgfalt und geeigneten Mitteln behandelt. Gewähr
für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für
Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte,
Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit
u.ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher
Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter
Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl.
erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf
nicht gegeben.
Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg,
ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil
der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben
unvollständig oder unrichtig machte, der Auftragnehmer
versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung
der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen
konnte oder weil
Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung
oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine
erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht
haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und
nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn
zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter
den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung
gestellt.
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich
nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte
Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch
spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang
schriftlich zu rügen. Bei jeder Beanstandung muss
dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung
gegeben werden. Für Mängelschäden, die
der Auftragnehmer zu vertreten hat, leistet er Ersatz
bis zur Höhe des Behandlungslohnes. Nach Wahl des
Auftraggebers wird der Auftragnehmer in diesem Falle
den Betrag entweder gutschreiben oder entsprechende
Werkstücke kostenlos behandeln. Die Gewährleistungsfristen
und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige
Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne
schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder
weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht.
Für den beim Härteprozess von Massenartikeln
und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt
auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche
geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer
auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt
er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr.
Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder
Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine
Gewähr übernommen werden.
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende
Wärmebehandlung die Verantwortung für eine
nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke,
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
erforderlichen Angaben gem. II.1 und für eine dem
späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift.
Der Auftragnehmer haftet - soweit keine anderen schriftlichen
Vereinbarungen getroffen worden sind - nicht für
Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen
und vom Auftraggeber gebilligt wurde. In der Ausführung
vertraglich besonders übernommener Qualitäts-
und Ausgangskontrolle liegt nicht gleichzeitig die Haftung
für Folgeschäden. Der Auftragnehmer geht davon
aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für
die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen
Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer
Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an
Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück
identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht
bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers
sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften der Auftragnehmer - außer in den Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten -
nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe
des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die
wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner,
Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen,
sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen
zu berücksichtigen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Lohnhärtereien sind nach § 22 Abs. 3 Nr. 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung beim
Bundeskartellamt in Berlin am 1. April 2003 angemeldet
und am 16. April 2003 im Bundesanzeiger Nr. 74 veröffentlicht
worden.
|